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Antrag zur Mitgliederversammlung am 24.04.2026

Förderung von Sektionsveranstaltungen mit öffentlicher Anreise aus dem Klimaschutzbudget der Sektion 

Antragsteller: Anton Sauter, Lennart Brückner, Kilian Stinglhammer, Moritz Benz, Lina Brückner, Nils Wütherich 
Datum: 20. März 2026

Antragstext

Die Mitgliederversammlung der DAV Sektion Vierseenland beschließt im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinszwecke gemäß § 2 und § 3 der Satzung, insbesondere zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes sowie zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der Mobilität von Vereinsaktivitäten, folgende Regelung: 

1. Fördergegenstand 
Die DAV Sektion Vierseenland fördert eine klimaschonende An- und Abreise zu offiziellen Sektionsveranstaltungen durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 

2. Förderberechtigung 
Förderfähig ist ausschließlich die gemeinsame Anreise zu offiziellen Sektionsveranstaltungen durch Mitglieder der DAV Sektion Vierseenland. 
Die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern an Sektionsveranstaltungen bleibt hiervon unberührt. Auf Nicht-Mitglieder entfallende Kostenanteile sind nicht förderfähig und vollständig von diesen selbst zu tragen. 

3. Art der Förderung 
Die Förderung erfolgt als freiwilliger, anteiliger Ausgleich nachgewiesener Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur An- und Abreise im Zusammenhang mit einer konkreten Sektionsveranstaltung. Ein individueller Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich gesammelt durch die jeweilige Veranstaltungsleitung. 

4. Höhe der Förderung  
Förderfähig sind bis zu 50 % der nachgewiesenen Ticketkosten, maximal 50 € pro Person und Veranstaltung. Bei Nutzung von Zeitkarten (z. B. Deutschlandticket) kann für die Veranstaltungsleitung im Zusammenhang mit einer konkreten Sektionsveranstaltung ein pauschaler Aufwandsersatz gewährt werden. Die Höhe und Ausgestaltung dieser Pauschale 
werden durch die Vorstandschaft festgelegt. 

5. Voraussetzungen 
- Mitgliedschaft in der DAV Sektion Vierseenland 
- Offizielle Sektionsveranstaltung mit Sammelanreise und überwiegender Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für An- und Abreise
- Vorlage eines geeigneten Nachweises (Fahrkartenbeleg) durch die Veranstaltungsleitung

Die Buchung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt durch die Veranstaltungsleitung und soll nach Möglichkeit frühzeitig sowie unter Nutzung von Spar- oder Gruppentarifen. 

6. Nicht förderfähige Aufwendungen 
Eine Rückerstattung individuell gekaufter Fahrkarten ist grundsätzlich nicht möglich. Die Fahrkarten sind durch die Veranstaltungsleitung zu erwerben und die Förderung durch ebendiese abzuwickeln.

Des Weiteren sind von der Förderung ausgeschlossen insbesondere: 
- Private Fahrten ohne Bezug zu einer Sektionsveranstaltung 
- Kosten für Taxi- oder Mietwagenfahrten 
- Flugreisen 
- Kosten für BahnCards und Zeitkarten als solche 
- Fahrten in der ersten Wagenklasse 
- Auf Nicht-Mitglieder entfallende Kostenanteile

7. Fördervolumen und Haushaltsvorbehalt 
Das jährliche Fördervolumen ist auf die Höhe des hierfür vorgesehenen und zweckgebundenen Klimaschutzbudgets der Sektion begrenzt. Bei Ausschöpfung der Mittel besteht kein Anspruch auf weitere Förderung.

8. Beauftragung der Vorstandschaft 
Die Mitgliederversammlung beauftragt die Vorstandschaft gemäß § 17 der Satzung, die konkrete Ausgestaltung und Abwicklung der Förderung – insbesondere Antragstellung, 
Abrechnung, Detailregelungen sowie die Festlegung von Pauschalen – zu regeln und bei Bedarf anzupassen. Außerdem wird die Vorstandschaft dazu beauftragt, die Förderrichtlinien vor Inkrafttreten gemeinnützigkeitsrechtlich überprüfen zu lassen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Begründung 

Der DAV hat sich mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2030 zu einer deutlichen Reduktion der durch den Bergsport verursachten Treibhausgasemissionen verpflichtet. Die Satzung der DAV Sektion Vierseenland nennt ausdrücklich die Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der Mobilität von Vereinsaktivitäten als Vereinszweck (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2  i). Da ein wesentlicher Teil der Emissionen der Sektion auf die Mobilität zurückzuführen ist, besitzen Maßnahmen in diesem Bereich eine besonders hohe Klimawirkung.

Mit dem Klimaschutzbudget der Sektion stehen bereits zweckgebundene Mittel zur Verfügung, die gezielt für Klimaschutzmaßnahmen eingesetzt werden müssen. Die Förderung von Anreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt eine sinnvolle und direkte Verwendung dieser Mittel dar. Einnahmen aus dem Kilometergeld des vereinseigenen Sektionsbusses fließen somit unmittelbar in Maßnahmen zurück, die klimaschonende Mobilität fördern.

Eine Förderung der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann zudem eine positive Lenkungswirkung bei der Tourenplanung entfalten: Ziele, die gut mit Bahn und Bus 
erreichbar sind, werden attraktiver und können verstärkt in das Sektionsprogramm aufgenommen werden.

Gleichzeitig ist die Maßnahme organisatorisch überschaubar, finanziell klar begrenzt und begründet keinen individuellen Anspruch. Das Fördervolumen ist auf das bestehende 
Klimaschutzbudget der Sektion beschränkt, sodass keine zusätzliche Belastung für den Haushalt der Sektion entsteht. Die ausdrückliche Beschränkung auf die öffentliche Sammelanreise zu Sektionsveranstaltungen sowie die Beantragung der Förderung durch die Veranstaltungsleitung stellen sicher, dass keinerlei Zuwendungen an Einzelmitglieder erfolgen und die Gemeinnützigkeit der Sektion gewahrt bleibt.

Somit schafft die Maßnahme einen konkreten Anreiz für klimaschonende Mobilität, fördert eine bewusste Tourenplanung und leistet einen unmittelbar wirksamen Beitrag zur Umsetzung der Klimastrategie des DAV auf Sektionsebene.